Beide Seiten in einem Haus: Eingang und Ausgang.

Handwerker, Versorger, Messdienste und Versicherer schicken an ein Postfach, wirtschaftlich gehören die Belege jedes Mal einem anderen: dieser Gemeinschaft, jenem Eigentümer, der eigenen Gesellschaft. Geprüft an Primärquellen:

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Der Eingang kennt keine Übergangsfrist

Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen den Empfang einer E-Rechnung sicherstellen, und das Bundesfinanzministerium hält in seinen Fragen und Antworten ausdrücklich fest: Es sind keine Ausnahmen vorgesehen. Für den Empfang genügt ein E-Mail-Postfach. Die niedrige Hürde verstellt den Blick auf die hohe: Was danach passiert, regelt Ihr Haus.

seit 2025
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Der Ausgang ist gestaffelt, nicht aufgeschoben

Paragraf 27 Absatz 38 UStG lässt die sonstige Rechnung bis zum 31. Dezember 2026 für alle zu und bis zum 31. Dezember 2027 nur noch dann, wenn der Gesamtumsatz des ausstellenden Unternehmers im Vorjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat. Ab 2028 entfällt diese Umsatzgrenze; Kleinunternehmer dürfen weiter sonstige Rechnungen ausstellen.

2027 · 2028
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Die Post gehört nicht Ihnen

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird nach Paragraf 9b WEG durch den Verwalter vertreten. Rechnungsempfängerin ist die Gemeinschaft, im Postfach liegt die Datei trotzdem bei Ihnen. Aareon beschreibt in der eigenen FAQ genau diese Sortierfrage: Die Zuordnung zum Mandanten läuft über die mandantenspezifische Mailadresse, per Schnittstelle über die mitgegebene Kontierung, und wenn beides fehlt, über ein Mapping mit Liegenschaftsnummer und Leistungsart.

Mandantentrennung
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Die Menge macht den Unterschied

Der durchschnittliche Verwaltungsbestand stieg 2025 laut VDIV-Branchenbarometer 2026 um 5,2 Prozent auf 1.235 Einheiten, und 62,1 Prozent der Verwaltungen bezeichnen sich als überlastet. Eine Verwaltung mit rund 7.500 Einheiten spricht in einem Fachbeitrag von mehreren hundert Rechnungen pro Tag. Nicht das Format entscheidet über den Aufwand, sondern die Zahl der Handgriffe je Beleg.

1.235 Einheiten

Steuerfrei heißt nicht draußen.

Naheliegender Irrtum: Wer nur steuerfrei vermietet, hält das Thema für erledigt. Das Umsatzsteuerrecht trennt Empfangen und Ausstellen, und nur das Ausstellen hängt an der Steuerpflicht.

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Der Vermieter ist Unternehmer

Die BMF-FAQ zählt unter den Unternehmerbegriff des Paragrafen 2 UStG ausdrücklich auch Personen, die selbst ausschließlich steuerfreie Umsätze erbringen, wie etwa Vermieter von Wohnungen. Und das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 stellt in Randnummer 17 klar, dass die Regeln zur E-Rechnung auch dann gelten, wenn der Rechnungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt. Der Handwerker darf Ihnen also die XRechnung schicken, auch wenn Sie selbst nie eine ausstellen müssen.

Empfang
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Die WEG als eigene Adresse

Die Leistungen, die eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer an ihre Eigentümer erbringt, sind nach Paragraf 4 Nummer 13 UStG steuerfrei, soweit sie in der Überlassung, Instandhaltung und sonstigen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bestehen. Steuerfrei heißt eben nicht Nicht-Unternehmer. Wie strittig die Einordnung ist, zeigt der VDIV: Seine Handlungsempfehlung beantwortet die Frage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher anzusehen ist, und der Verband hat dazu eigens den Kontakt zum Bundesfinanzministerium gesucht.

§ 4 Nr. 13
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Die Verwaltung selbst rechnet steuerpflichtig ab

Die Steuerbefreiung des Paragrafen 4 Nummer 13 UStG erfasst Leistungen der Gemeinschaft an ihre Eigentümer, nicht die Leistung des Verwalters an die Gemeinschaft. Ihre eigene Vergütung geht damit nach Ablauf der Übergangsfrist als strukturierte E-Rechnung hinaus. Zur Größenordnung: Die durchschnittliche WEG-Vergütung lag 2025 laut VDIV bei 29,12 Euro je Einheit und Monat, für 2026 planen die Unternehmen 31,77 Euro.

Ausgang
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Die 800.000 Euro rechnen anders, als viele denken

Die Übergangsfrist bis Ende 2027 knüpft an den Gesamtumsatz nach Paragraf 19 Absatz 2 UStG an. Dort sind Umsätze abgezogen, die nach Paragraf 4 Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind, darunter die steuerfreie Vermietung und die Leistungen der Gemeinschaft an ihre Eigentümer. Was das für Ihre Zahlen bedeutet, rechnet Ihre Steuerberatung aus, bevor jemand pauschal von 2027 ausgeht.

§ 19 Abs. 2

Vom Handwerkerbeleg zur Objektbuchung.

Der strukturierte Datensatz liefert, was das Umsatzsteuerrecht verlangt, aber nicht, was Ihre Objektbuchhaltung braucht. Hier sitzt die Arbeit, auch nach der Umstellung.

Umsatzsteuerlich ist ein Doppel jeder ein- und ausgehenden Rechnung acht Jahre aufzubewahren, und bei einer E-Rechnung ist zumindest deren strukturierter Teil unversehrt in seiner ursprünglichen Form zu erhalten. Das ausgedruckte Belegbild im Objektordner erfüllt das nicht.

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Was drinsteht, steht verbindlich drin

Alle umsatzsteuerrechtlichen Pflichtangaben müssen im strukturierten Teil der E-Rechnung enthalten sein; ein bloßer Verweis auf eine Anlage genügt nach der BMF-FAQ nicht. Bei hybriden Formaten wie ZUGFeRD hat sich das Verhältnis umgekehrt: Weicht der Bildteil ab, sind die Daten des strukturierten Teils maßgebend. Wer auf das PDF im Anhang schaut, prüft die falsche Seite des Belegs.

XML führt
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Was fehlt: Ihre Liegenschaft

Liegenschaft, Kostenart, Wirtschaftsplanbezug und Instandhaltungsmaßnahme sind keine Pflichtfelder der Norm. Aareon beschreibt den Ausweg für Versorgerrechnungen offen: Der Versorger gibt eine virtuelle Kontonummer mit, darüber erfolgt die Zuordnung auf das FiBu-Konto, abgestimmt im Einführungsprojekt mit dem Versorger. Die Zuordnung ist also Absprache und Datenpflege, kein Format.

Zuordnung
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Was fehlt: der Arbeitskostenanteil

Für die Steuerermäßigung nach Paragraf 35a EStG gilt der Abzug nur für Arbeitskosten, der Anteil muss also je Rechnung erkennbar sein. Genau dieser Anteil ist kein Standardfeld: Aareon schreibt, Rechnungsdaten, die über einen Standard hinausgehen, wie Informationen zu Paragraf 35a EStG, müssten im Einführungsprojekt in Abstimmung mit dem Kreditor eingerichtet werden. Beim automatischen Auslesen nennt derselbe Hersteller für eben diese Daten eine höhere Fehlerquote.

§ 35a EStG
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Der Eingang bleibt gemischt

Eine Rechnung bis 250 Euro Gesamtbetrag darf nach Paragraf 33 UStDV immer als sonstige Rechnung übermittelt werden. Kleinunternehmer dürfen dauerhaft sonstige Rechnungen ausstellen, müssen aber selbst empfangen können. Ihr Posteingang bekommt also auch 2028 Papier, PDF und XML nebeneinander. Eine Strecke, die nur den sauberen Fall kann, verlagert die Arbeit nur.

250 Euro

Verwaltervergütung, Mietrechnung, Abrechnung.

Auf der Ausgangsseite liegen mehrere Dokumente, die gern in einen Topf geworfen werden. Nur eines ist immer eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuerrechts.

Dass die Option nach Paragraf 9 UStG der Schalter ist, sieht man an den Herstellern: DOMUS Software nennt als Reihenfolge der Auslieferung Dauermietrechnungen, Verwaltergebühr-Rechnungen, Betriebskostenabrechnungen und sonstige Ausgangsrechnungen. Aareon zählt für den Versand Betriebskostenabrechnungen oder weitere Rechnungen für Gewerbekunden sowie Rechnungen für Verwaltergebühren auf. Beide Listen nennen dieselben Dokumente, die Sie einzeln entscheiden müssen.

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Die Verwaltervergütung

Sie ist die klassische Ausgangsrechnung der Verwaltung an die Gemeinschaft und fällt unter die normale Staffel: bis Ende 2026 sonstige Rechnung für alle, bis Ende 2027 nur bei einem Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro. Ein Fachbeitrag auf vdiv.de beschreibt die Praxis: Das Honorar wird oft direkt mit dem Hausgeld eingezogen, es gibt lediglich eine Berechnungsanlage, jedoch keine formale Rechnung. Das macht diesen Punkt zum größten Umstellungsposten im eigenen Haus.

eigene Leistung
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Der Mietvertrag als Dauerrechnung

Bei einem Dauerschuldverhältnis wie dem Mietverhältnis reicht es nach dem BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 aus, einmalig für den ersten Teilleistungszeitraum eine E-Rechnung auszustellen, die den Vertrag als Anhang enthält oder klar als Dauerrechnung erkennbar ist. Als Rechnungsnummer genügt dabei eine im Vertrag enthaltene einmalige Nummer, etwa die Wohnungs-, Objekt- oder Mieternummer. Und für zulässig als sonstige Rechnung erteilte Dauerrechnungen besteht keine Pflicht, zusätzlich eine E-Rechnung auszustellen, solange sich die Rechnungsangaben nicht ändern.

Bestandsschutz
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Die Betriebskostenabrechnung

Sie ist zuerst eine mietrechtliche Pflicht: Über die Vorauszahlungen ist nach Paragraf 556 Absatz 3 BGB jährlich abzurechnen, spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums. Umsatzsteuerlich besteht die Pflicht zur Rechnungsausstellung dagegen nur, wenn der Umsatz nicht nach Paragraf 4 Nummer 8 bis 29 UStG steuerfrei ist. Bei steuerfreier Wohnraumvermietung ist die Ausstellung einer Rechnung nach der BMF-FAQ regelmäßig freiwillig. Bei Gewerbeflächen mit Option zur Steuerpflicht kippt die Antwort.

zwei Pflichten
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Die WEG-Jahresabrechnung

Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan aufzustellen, über die die Eigentümer beschließen (Paragraf 28 Absatz 2 WEG). Das ist ein Beschlussgegenstand, keine Rechnung an einen Geschäftspartner; die Leistungen der Gemeinschaft an ihre Eigentümer sind nach Paragraf 4 Nummer 13 UStG steuerfrei. Die Abgrenzung gehört zur Steuerberatung, die Strecke muss sie abbilden können.

§ 28 WEG

Das Update ist der kleinere Teil.

Beispiele aus den eigenen Angaben verbreiteter Verwaltungssoftware, als Prüfraster für Ihr System:

Quellen: die Produkt- und FAQ-Seiten von CREM SOLUTIONS, DOMUS Software, Aareon, casavi und Software24. Zum Aufwand nennt Aareon für das eigene Einführungsprojekt vier bis sieben Tage und zwei bis drei Monate bis zur Produktivsetzung.

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Module statt Systemschalter

CREM SOLUTIONS schreibt zu iX-Haus: Bereits heute sind die Module Dauermietrechnung, Staffelmiete und Faktura für die Erstellung von E-Rechnungen freigeschaltet, mit dem Jahresupdate im Sommer 2026 folgen weitere. Voraussetzung für den Versand ist die Nutzung des Autozustellwegs und des Vorlagenmanagers. E-Rechnung ist dort also kein Haken, sondern eine Kette von Voraussetzungen.

iX-Haus
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Das Archiv sitzt daneben

Denselben Hersteller lohnt es zu Ende zu lesen: Den strukturierten Empfang, die automatisierte Verarbeitung und die gesetzeskonforme Ablage der E-Rechnungen bildet CREM SOLUTIONS über DocuWare ab, also über ein zweites System. casavi hat nach eigenen Angaben schon Ende 2024 erweitert, das Vorgangsmanagement unterstützt das notwendige Dateiformat als Upload, und die revisionssichere Archivierung läuft dort über Partnerlösungen wie d.velop. Versenden können heißt nicht, alles im Haus zu haben.

DMS
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Formate und Versionen sind eine Entscheidung

Win-CASA unterstützt nach Angaben von Software24 XRechnung und ZUGFeRD, wobei Anwender je nach Anforderung des Geschäftspartners zwischen den Versionen 2.3.1 und 3.01 wählen. DOMUS Software nennt für das Einlesen ZUGFeRD ab der Version Extended 2.0 und XRechnung 3.0. Wer viele Vertragspartner hat, hat viele Versionsfragen, die kein Update von allein beantwortet.

Versionen
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Die Grenze steht im Handbuch

Software24 schreibt zu Win-CASA, private Abrechnungen an Bewohner oder Eigentümer würden derzeit nicht als E-Rechnung ausgegeben, die Funktion sei für gewerbliche Abrechnungen integriert. Ob ein Eigentümer Unternehmer ist und seine Einheit unternehmerisch nutzt, weiß Ihr Stammdatensatz, nicht die Software.

Stammdaten

Ein echter Monat sagt mehr als jede Checkliste.

Wir bauen die Strecke zwischen Ihren bestehenden Systemen: eine Empfangsadresse je Mandant, Prüfung gegen die geltenden Regeln, Anreicherung um Liegenschaft, Kostenart und Auftrag, ein Freigabeweg, die Übergabe in Ihre Verwaltungssoftware und ins Archiv, dazu die Ausgangsseite im Format des jeweiligen Empfängers. Danach betreiben wir sie, mit fester Zuständigkeit. Der Einstieg ist ein Pilot an einem echten Monat, ab 2.900 Euro, bei Beauftragung voll angerechnet.

In Rheinland-Pfalz übernimmt das Betriebsberatungsprogramm der ISB bis zu 50 Prozent des Beratungs- und Konzeptanteils, höchstens 500 Euro je Tagewerk und 20 Tagewerke in vier Jahren; die Umsetzung selbst ist dort nicht förderfähig. In Nordrhein-Westfalen fördert MID-Digitale Prozesse die Beratung zur Digitalisierung interner Abläufe, schließt Maßnahmen zur bloßen Erfüllung gesetzlicher Anforderungen wie die E-Rechnung aber ausdrücklich aus; für die E-Rechnungs-Einführung selbst gibt es dort keinen Landeszuschuss. Wo ein Zuschuss greift, gilt: Antrag vor der Beauftragung, Beginn erst nach der Bewilligung; die Unterlagen dafür liefern wir mit dem Angebot.

Die Fristen und die Grundsatz-Entscheidung stehen im Überblick E-Rechnung automatisieren; woran E-Rechnungen in der Praxis scheitern, im Leitfaden E-Rechnung abgelehnt.

Download

E-Rechnung-Checkliste 2027/2028

Fristen, Prüfpunkte für Empfang und Ausgang, die häufigsten Rückweiser und die Förder-Regel, kompakt zum Abhaken.

  • Nehmen Sie einen abgeschlossenen Monat: wie viele Rechnungen, wie viele Mandanten, wie viele Formate.
  • Markieren Sie jeden Beleg, bei dem jemand Liegenschaft, Kostenart oder den Arbeitskostenanteil nach Paragraf 35a EStG von Hand ergänzt hat.
  • Prüfen Sie an drei Verträgen, ob zur Miete optiert wurde, und an drei Eigentümern, ob sie Unternehmer sind.
  • Klären Sie, wo der strukturierte Teil acht Jahre unverändert liegt und wer das im Prüfungsfall zeigt.

Häufige Fragen.

01Wir verwalten nur Wohnraum und vermieten steuerfrei. Betrifft uns die Pflicht überhaupt?+
Auf der Empfangsseite ja, ohne Ausnahme: Die BMF-FAQ zählt zum Unternehmerbegriff ausdrücklich Personen, die ausschließlich steuerfreie Umsätze erbringen, wie etwa Vermieter von Wohnungen. Auf der Ausstellungsseite kann die Antwort umgekehrt lauten: Die Pflicht zur Rechnungsausstellung besteht nach Paragraf 14 Absatz 2 UStG nur, wenn der Umsatz nicht nach Paragraf 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. Die eigene Verwaltervergütung ist davon nicht erfasst.
02Muss die WEG selbst E-Rechnungen empfangen können, oder reicht unser Postfach?+
Rechnungsempfängerin ist die Gemeinschaft, vertreten durch den Verwalter (Paragraf 9b WEG). Deshalb arbeiten die Hersteller mit mandantenspezifischen Empfangsadressen: Aareon beschreibt die Zuordnung über die Mailadresse, über eine mitgegebene Kontierung oder über ein Mapping mit Liegenschaftsnummer und Leistungsart. Ob eine Gemeinschaft umsatzsteuerlich Unternehmerin ist, klärt Ihre Steuerberatung; der VDIV hat dazu eigens beim Bundesfinanzministerium nachgefragt.
03Ist die Betriebskostenabrechnung eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuerrechts?+
Nicht automatisch. Sie ist zuerst die jährliche Abrechnung über Vorauszahlungen nach Paragraf 556 Absatz 3 BGB, mit der Frist bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums. Umsatzsteuerlich hängt alles daran, ob der Umsatz steuerfrei ist: Bei steuerfreier Wohnraumvermietung ist die Ausstellung einer Rechnung nach der BMF-FAQ regelmäßig freiwillig. Wird bei Gewerbeflächen nach Paragraf 9 UStG optiert, rechnen Sie über einen steuerpflichtigen Umsatz an einen Unternehmer ab, und die Staffel greift. Die Einordnung Ihres Einzelfalls gehört zur Steuerberatung.
04Unsere Verwaltungssoftware sagt, E-Rechnung sei abgedeckt. Reicht das?+
Fragen Sie schriftlich nach: welche Formate und Versionen erzeugt und gelesen werden, in welchen Modulen das freigeschaltet ist, ob die revisionssichere Ablage im System erfolgt, und woher Liegenschaft, Kostenart und der Arbeitskostenanteil nach Paragraf 35a EStG kommen. Die Hersteller dokumentieren die Grenzen selbst: CREM SOLUTIONS bildet Empfang, Verarbeitung und Ablage über DocuWare ab, casavi über Partnerlösungen wie d.velop, und Aareon verweist für Daten über den Standard hinaus auf die Abstimmung mit dem Kreditor.
05Was kostet die durchgebaute Strecke und wie lange dauert sie?+
Der Einstieg ist ein Pilot an einem echten Monat, ab 2.900 Euro, bei Beauftragung voll angerechnet. Die Festpreis-Pakete für die Einführung und die Betriebsstufen danach stehen auf der Paketseite.