Seit 2025 ist der Eingang Pflicht, und Ihre Zustimmung zählt nicht mehr.

Die Ausstellungspflicht kommt erst 2027 und 2028. Der Empfang gilt längst: Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen eine E-Rechnung entgegennehmen können. Vier Punkte, die in Betrieben regelmäßig falsch erinnert werden:

Am Eingang heißt das für die nächsten beiden Jahre: Sie bekommen beides. Bis zum Ablauf des Jahres 2026 darf jeder Aussteller noch eine sonstige Rechnung schicken, bis zum Ablauf des Jahres 2027 Aussteller mit einem Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro. Papier, PDF und Datensatz laufen also parallel ein, und alle drei brauchen einen Weg.

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Ein Postfach genügt, mehr verlangt niemand

Das Bundesfinanzministerium schreibt es in seinen FAQ mit Stand März 2026 wörtlich. Ein Unternehmen muss seit dem 1. Januar 2025 den Empfang einer E-Rechnung sicherstellen, dazu reicht bereits ein E-Mail-Postfach aus. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass ergänzt, dass kein gesondertes Postfach nur für E-Rechnungen erforderlich ist. Wer auf eine Software wartet, um die Pflicht zu erfüllen, erfüllt sie längst.

E-Mail reicht
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Keine Ausnahme, auch nicht für Kleinunternehmer

Für den Empfang gibt es keine Erleichterung, und das BMF begründet das damit, dass Ausnahmen zu Abgrenzungsproblemen führen würden. Kleinunternehmer dürfen zwar dauerhaft sonstige Rechnungen ausstellen (Paragraf 34a UStDV), müssen aber dennoch in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Dasselbe gilt für Vermieter, Ärzte und Vereine, soweit sie unternehmerisch tätig sind.

ohne Ausnahme
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Die Zustimmung des Empfängers ist entfallen

Früher brauchte jede elektronische Rechnung das Einverständnis des Empfängers. Zwischen inländischen Unternehmern gilt das nicht mehr: Die Ausstellung einer E-Rechnung bedarf nicht der Zustimmung des Leistungsempfängers, dieser hat die technischen Voraussetzungen für den Empfang zu schaffen. Zustimmung braucht heute nur noch das Gegenteil, nämlich eine PDF-Rechnung während der Übergangsfristen.

keine Zustimmung
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Wer die Annahme verweigert, verliert den Beleg

Der Erlass ist hier deutlich: Ist ein Unternehmer technisch nicht in der Lage, eine E-Rechnung zu empfangen, oder verweigert er die Annahme, hat er kein Anrecht auf eine alternative Ausstellung einer sonstigen Rechnung. Die Pflichten des Ausstellers gelten trotzdem als erfüllt, wenn er sich nachweislich um die Übermittlung bemüht hat, etwa anhand eines Sendeprotokolls.

kein Anspruch

Sechs Profile, zwei Syntaxen, ein Eingang.

Eine E-Rechnung liegt insbesondere dann vor, wenn sie die Vorgaben der europäischen Normenreihe EN 16931 erfüllt. In Deutschland üblich sind laut BMF die Formate XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1, mit Ausnahme der Profile MINIMUM und BASIC-WL. Was das für Ihr Postfach bedeutet:

Daneben laufen EDI-Verfahren weiter: Ein EDI-Verfahren, das die Voraussetzungen an eine E-Rechnung nicht ohnehin erfüllt, darf noch bis zum Ablauf des Jahres 2027 verwendet werden. Auch dieser Strom gehört zum Eingang, nur eben nicht ins Postfach.

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XRechnung ist nacktes XML

Anders als ZUGFeRD enthält eine XRechnung keine zusätzliche Rechnungsdarstellung als PDF-Datei; zum Ansehen braucht es ein Anzeigeprogramm. Gepflegt wird der Standard von der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT); gültig ist die Spezifikation in der Version 3.0.2 der XRechnung. Die Norm legt die verpflichtenden Syntaxen fest, UBL 2.1 und UN/CEFACT CII, und der Rechnungssteller darf sich eine davon aussuchen. Ihr Eingang muss also mit beiden umgehen können.

XML pur
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ZUGFeRD ist ein PDF mit Datensatz darin

Das hybride Format legt die strukturierten Daten als XML in ein PDF-Dokument nach dem Archivstandard PDF/A. Es kennt fünf Profile und zusätzlich das Referenz-Profil XRECHNUNG. Zwei davon sind nach Angaben des Forums elektronische Rechnung Deutschland ausdrücklich keine vollständige Rechnung nach Umsatzsteuergesetz: BASIC WL enthält keine Rechnungspositionen, MINIMUM keine Aufschlüsselung der Umsatzsteuer; beide sind eine Buchungshilfe. Die aktuelle Fassung ist ZUGFeRD 2.5.2 vom 04.08.2026.

2 von 6 zählen nicht
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Bei hybriden Rechnungen führt das XML

Bis zur Einführung der Pflicht ging bei Abweichungen der lesbare Bildteil vor. Das Verhältnis hat sich umgekehrt: Die Daten im strukturierten Teil bilden den führenden Teil und sind bei Unterschieden maßgebend. Weicht der Bildteil inhaltlich ab, kann er sogar eine weitere Rechnung darstellen, für die Paragraf 14c UStG zu prüfen ist; der Vorsteuerabzug ist dann nur aus dem strukturierten Teil möglich.

XML führt
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Leitweg-ID nur bei öffentlichen Auftraggebern

Zwischen Unternehmen wird grundsätzlich keine Leitweg-ID benötigt; sie adressiert ausschließlich Rechnungen an Bund, Länder und Kommunen. Im Feld BT-10 (Buyer reference) genügt umsatzsteuerlich bereits ein Platzhalter. Wer an Behörden liefert, trifft dort zusätzlich auf Peppol als einheitlichen Übermittlungsweg.

BT-10

Validieren ist sinnvoll, es ersetzt die Rechnungsprüfung nicht.

Eine Validierung prüft Format und Geschäftsregeln. Sie ist keine unmittelbare Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung, das BMF nennt sie ausdrücklich sinnvoll und empfiehlt sie bereits bei Erstellung und Versand. Fünf Befunde dazu, was sie leistet und was nicht:

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Formatfehler machen aus der E-Rechnung eine sonstige Rechnung

Entspricht die Datei nicht den zulässigen Syntaxen, ist es keine E-Rechnung mehr, sondern eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format. Das BMF hat das im Schreiben vom 15. Oktober 2025 klargestellt. Die neue Randnummer 6a betont, dass es unerheblich ist, welcher Art die Formatfehler sind.

Rn. 6a
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Nicht jeder rote Fehler ist Ihr Problem

Geschäftsregelfehler zu anderen Inhalten, im Schreiben genannt wird die fehlende Angabe des Feldes BT-10 Buyer reference, sind umsatzsteuerlich unbeachtlich. Umgekehrt kann eine Rechnung inhaltlich falsch sein, obwohl die Validierung nichts meldet, zum Beispiel bei einem fehlerhaften Steuersatz. Wer nur auf die Ampel des Prüfwerkzeugs schaut, prüft an der falschen Stelle.

Rn. 35a
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Der Validierungsbericht gehört ins Archiv

Ein Unternehmer kann sich bei Beachtung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns auf das technische Ergebnis einer geeigneten Validierungsanwendung verlassen. Zum Nachweis bietet es sich an, den Validierungsbericht aufzubewahren, schreibt das BMF im selben Absatz. Genau dieser Schritt bleibt in der Praxis liegen, weil niemand dafür zuständig ist.

Nachweis
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Abweichungen zwischen Aussteller und Prüfung sind eingebaut

In der Praxis führen unterschiedliche Rundungsregeln und Rechenwege zu Cent-Abweichungen zwischen dem Rechenergebnis des Rechnungsstellers und dem des Rechnungsempfängers, weil Positionsbeträge, Summen und Steuer in jedem System anders gerundet werden. Ein Cent Differenz ist also nicht automatisch ein Fehler des Lieferanten, braucht aber jedes Mal dieselbe Entscheidung.

Rundung
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Lesbar heißt maschinell lesbar

Bei einer E-Rechnung bedeutet Lesbarkeit, dass der strukturierte Datensatz maschinell auswertbar ist; die zusätzliche Erstellung eines menschenlesbaren Dokuments ist nicht erforderlich. Für das Auge stellt die Finanzverwaltung über das ELSTER-Portal einen Viewer bereit, ausdrücklich als unverbindlichen Service. Er nennt selbst die Fassung, gegen die er arbeitet: die XRechnung-Version 3.0.1. Die KoSIT führt inzwischen die Version 3.0.2 als gültige Spezifikation.

Viewer

Zwischen Postfach und Buchhaltung liegt die Handarbeit.

Hier endet das Steuerrecht und hier beginnt die Arbeit, die in Betrieben liegen bleibt. Verlangt wird der Empfang, nicht die Verarbeitung. Genau deshalb wird die Ersparnis, mit der die Pflicht begründet wurde, in vielen Betrieben nie gehoben.

An dieser Stelle wird übergeben, nicht entschieden: Das Programm schlägt Zuordnung und Konto vor, bestätigt wird in der Buchhaltung oder in der Kanzlei. Wie die Strecke bis dorthin aussieht und was sie als Festpreis kostet, steht im Überblick E-Rechnung automatisieren.

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Das Gesetz zwingt Sie nicht, die Daten zu nutzen

Der Rechnungsempfänger ist nicht verpflichtet, tatsächlich eine weitergehende elektronische Verarbeitung durchzuführen, als dies ohnehin durch die Regelungen zur Aufbewahrung erforderlich ist; er kann die Chancen der Digitalisierung nutzen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Das ist der Satz, der die Tipparbeit am Leben hält: Der strukturierte Datensatz liegt vor, und daneben tippt jemand die Beträge ab.

freiwillig
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BT-10 ist Ihr Feld, nutzen Sie es

In der Norm EN 16931 kann im Feld BT-10 (Buyer reference) ein vom Erwerber zugewiesener und für interne Lenkungszwecke benutzter Bezeichner angegeben werden, um die Verarbeitung im eigenen System zu vereinfachen; ob der Rechnungsempfänger dafür einen Bezeichner festlegt, ist laut BMF seine betriebsinterne Entscheidung. Wer seinen Lieferanten dort Kostenstelle, Objekt oder Projektnummer mitgibt, bekommt die Zuordnung mitgeliefert, statt sie in jedem Beleg neu zu suchen.

Zuordnung
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Der verlässliche Prüfpfad ist Pflicht, das Werkzeug nicht

Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts werden durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren gewährleistet, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schafft, etwa durch Abgleich mit Bestellung, Auftrag, Lieferschein oder Zahlungsbeleg. Der Erlass lässt dafür einen technischen wie einen manuellen Abgleich zu.

Prüfpfad
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Anhänge reisen mit, Links nicht

Ergänzende Angaben dürfen in einem in der E-Rechnung enthaltenen Anhang stecken, etwa die Aufschlüsselung von Stundennachweisen als PDF-Datei. Ein bloßer Verweis auf eine Anlage mit den Pflichtangaben genügt dagegen nicht, und ein Link auf ein externes Ziel erfüllt die Anforderungen ebenfalls nicht. Wer den Anhang beim Weiterreichen an die Buchhaltung verliert, verliert die Grundlage der sachlichen Prüfung.

Anhänge

Das XML ist das Original, nicht das PDF.

Acht Jahre, im empfangenen Format, unverändert. An diesen drei Anforderungen scheitern Ablagen, die aus der Papierzeit stammen, und zwar leise, weil es erst in der Prüfung auffällt.

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Acht Jahre, und manchmal länger

Paragraf 14b Absatz 1 UStG verlangt, ein Doppel jeder ein- und ausgehenden Rechnung acht Jahre aufzubewahren; die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist. Für Buchungsbelege nennt Paragraf 147 Absatz 3 AO dieselben acht Jahre. Sie läuft jedoch nicht ab, solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

8 Jahre
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Im empfangenen Format, und der strukturierte Teil genügt

Die Aufbewahrung einer Rechnung muss grundsätzlich im empfangenen Format erfolgen, und bei einer E-Rechnung ist zumindest deren strukturierter Teil so aufzubewahren, dass er unversehrt in seiner ursprünglichen Form vorliegt. Die GoBD sagen es seit der Änderung vom 14. Juli 2025 ausdrücklich. Randziffer 131 lautet seither: Bei E-Rechnungen reicht es, wenn der strukturierte Teil aufbewahrt wird und die übrigen Anforderungen erfüllt sind.

GoBD Rz. 131
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Das PDF nur, wenn es mehr enthält

Der menschenlesbare Teil einer hybriden E-Rechnung, also das PDF einer ZUGFeRD-Rechnung, muss nur dann zusätzlich aufbewahrt werden, wenn er zusätzliche oder abweichende Informationen enthält, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, zum Beispiel Buchungsvermerke. Umgekehrt gilt: Der strukturierte Datenteil darf nicht durch eine Formatumwandlung, etwa in TIFF, gelöscht werden. Genau das passiert in Archiven, die jeden Eingang in ein Bildformat schieben.

Beispiel 10
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Unveränderbar ist eine Anforderung, kein guter Vorsatz

Paragraf 146 Absatz 4 AO verlangt, dass eine Buchung oder Aufzeichnung nicht so verändert werden darf, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist, und dass auch Veränderungen unzulässig sind, bei denen ungewiss bleibt, ob sie ursprünglich oder später gemacht wurden. Dazu kommt aus Paragraf 147 Absatz 2 AO, dass die Daten während der ganzen Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar sein müssen.

146 Abs. 4 AO
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Was ein E-Mail-Postfach nicht leistet

Umsatzsteuerlich ist die Lage milder, als Anbieter es gern darstellen: Allein wegen einer Speicherung und Archivierung von E-Rechnungen außerhalb eines GoBD-konformen Datenverarbeitungssystems liegt regelmäßig kein Verstoß gegen Paragraf 14b Absatz 1 UStG vor. Die Anforderungen der Abgabenordnung bleiben davon unberührt, und ein gewöhnliches Postfach erfüllt sie nicht: Nachrichten lassen sich verschieben und löschen, die Suche im Postfach ist keine maschinelle Auswertung, und acht Jahre übersteht keine Ablage, die nebenbei mitläuft.

Postfach

Wir bauen den Eingang und betreiben ihn.

Aus Postfach und Portal wird ein Ablauf mit fester Zuständigkeit: Die eingehende XRechnung oder ZUGFeRD-Rechnung wird gegen die Regeln der EN 16931 geprüft, der Bericht wird mit abgelegt, der strukturierte Teil kommt unverändert ins Archiv, und der Beleg geht mit Vorschlag für Kostenstelle, Objekt und Konto an Ihre Buchhaltung oder Ihren Steuerberater. Bestätigt wird dort, nicht im Programm. Fehlerfälle landen mit Grund in einer Prüfliste statt im Papierkorb, und Lieferanten, die noch PDF schicken, stehen auf einer eigenen Liste, solange die Übergangsfristen laufen. Das Paket Empfang ist ein Festpreis von 3.900 Euro. Wer zuerst an der echten Rechnungsstrecke sehen will, ob es trägt, beginnt mit dem Live-Pilot ab 2.900 Euro, der bei Beauftragung voll angerechnet wird.

Zur Förderung: In Rheinland-Pfalz übernimmt das Betriebsberatungsprogramm der ISB bis zu 50 Prozent des Beratungs- und Konzeptanteils, höchstens 500 Euro je Tagewerk und 20 Tagewerke in vier Jahren; die Umsetzung selbst ist dort nicht förderfähig. In Nordrhein-Westfalen fördert MID-Digitale Prozesse die Beratung zur Digitalisierung interner Abläufe, schließt Maßnahmen zur bloßen Erfüllung gesetzlicher Anforderungen wie die E-Rechnung aber ausdrücklich aus; für die E-Rechnungs-Einführung selbst gibt es dort keinen Landeszuschuss. Wo ein Zuschuss greift, gilt: Antrag vor der Beauftragung, Beginn erst nach der Bewilligung; die Unterlagen dafür liefern wir mit dem Angebot.

Woran ausgehende E-Rechnungen scheitern, steht im Leitfaden E-Rechnung abgelehnt; welches Vorsystem den Ausgang 2027 nicht schafft, klärt die Vorsystem-Triage.

Download

E-Rechnung-Checkliste 2027/2028

Fristen, Prüfpunkte für Empfang und Ausgang, die häufigsten Rückweiser und die Förder-Regel, kompakt zum Abhaken.

Häufige Fragen.

01Reicht unser normales E-Mail-Postfach für den Empfang aus?+
Für die Pflicht ja: Das BMF schreibt ausdrücklich, dass zum Sicherstellen des Empfangs bereits ein E-Mail-Postfach ausreicht, und ein gesondertes Postfach nur für E-Rechnungen ist nicht erforderlich. Für alles danach reicht es nicht. Die Abgabenordnung verlangt, dass die Unterlagen während der ganzen Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar sind und dass der ursprüngliche Inhalt feststellbar bleibt. Ein Postfach, in dem Nachrichten verschoben und gelöscht werden können, leistet das nicht.
02Dürfen wir eine E-Rechnung ablehnen, wenn wir sie nicht verarbeiten können?+
Sie dürfen, aber es hilft nicht. Ist ein Unternehmer technisch nicht in der Lage, eine E-Rechnung zu empfangen, oder verweigert er die Annahme, hat er nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass kein Anrecht auf eine alternative Ausstellung einer sonstigen Rechnung. Die Pflichten des Ausstellers gelten als erfüllt, wenn er sich nachweislich um eine ordnungsgemäße Übermittlung bemüht hat, etwa mit einem Sendeprotokoll. Ohne Beleg kein Vorsteuerabzug, und das ist dann Ihr Problem.
03Müssen wir das PDF aus einer ZUGFeRD-Rechnung aufbewahren?+
Nur, wenn es mehr enthält als der Datensatz. Die GoBD in der Fassung vom 14. Juli 2025 stellen klar, dass bei E-Rechnungen die Aufbewahrung des strukturierten Teils genügt; der menschenlesbare Teil ist nur dann zusätzlich aufzubewahren, wenn er zusätzliche oder abweichende, für die Besteuerung bedeutsame Informationen enthält, etwa Buchungsvermerke. Umgekehrt darf der strukturierte Datenteil nicht durch eine Formatumwandlung verloren gehen.
04Genügt eine Validierung als Rechnungsprüfung?+
Nein. Eine Validierung der E-Rechnung ersetzt nicht die dem Empfänger obliegende Pflicht zur Überprüfung der Rechnung auf Vollständigkeit und Richtigkeit, sie unterstützt ihn dabei. Auf das technische Ergebnis einer geeigneten Validierungsanwendung darf man sich bei kaufmännischer Sorgfalt verlassen, und den Validierungsbericht aufzubewahren bietet sich als Nachweis an. Inhaltsfehler wie ein falscher Steuersatz können aber vorliegen, ohne dass die Validierung etwas meldet.
05Was kostet ein automatisierter Rechnungseingang?+
Das Paket Empfang ist ein Festpreis von 3.900 Euro und deckt einen Eingangskanal und ein Buchhaltungssystem ab: Annahme, Prüfung nach EN 16931, Archiv, Übergabe an Buchhaltung oder Steuerberater und eine Prüfliste für Fehlerfälle. Wer erst prüfen will, ob die Strecke bei ihm trägt, beginnt mit dem Live-Pilot ab 2.900 Euro, der bei Beauftragung voll angerechnet wird. Danach läuft der Betrieb bei uns weiter, ab 900 Euro je Monat für eine Strecke.